Wenn es um Sicherheit auf dem Bau geht, sind Dachdecker und Zimmerer ganz besonders betroffen: Für sie sind überprüfbare Sicherheitsmaßnahmen schlichtweg lebensnotwendig. Für deren Planung und Koordination gibt es den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator SiGeKo.
Aber was genau sind eigentlich dessen Aufgaben?
Und wer ist letztendlich für die Sicherheit des einzelnen Arbeiters verantwortlich?
Mit zahlreichen Regelungen und Bestimmungen hat der Gesetzgeber ein ebenso umfangfreiches wie teilweise schwer zu erfassendes rechtliches Sicherheitskonzept für Handwerker auf der Baustelle und damit auch für Dachdecker und Zimmerer geschaffen. Dabei wird deutlich, dass es in den seltensten Fällen nur eine verantwortliche Person für die Sicherheit gibt. Viel mehr sollte es ein möglichst koordiniertes Zusammenspiel aus Arbeitgebern und SiGeKo für die Rahmenbedingungen sowie den einzelnen Beschäftigten sein, die sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit dann auch an die geforderten Maßnahmen halten.
Neben dem bereits erwähnten SiGeKo gibt es noch weitere Regeln zur Sicherheit auf dem Bau:
Die rechtliche Grundlage für die Sicherheit auf dem Bau ist die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Baustellenverordnung. In dieser ist klar definiert, dass jeder Arbeitgeber für die Sicherheit seines Teams bzw. seiner Beschäftigten auf der Baustelle verantwortlich ist. Gleichzeitig werden die Arbeitgeber in dieser Verordnung zum Thema Baustellensicherheit auch dazu verpflichtet, diese zu koordinieren. Dafür gibt es den sogenannten Sicherheits- und Gesundheitskoordinator, kurz „SiGeKo“.
Als Auftrag gebende Personen mitverantwortlich sind Architekten, Bauleiter, Bauherren oder sonstige Koordinatoren. Sie müssen z. B. sicherstellen, dass sich die Arbeitgeber auf einen SiGeKo einigen.
Wenn verschiedene Gewerke auf einer Baustelle tätig sind, fällt es schwer, die notwenigen Sicherheitsvorkehrungen zu koordinieren. Deshalb gelten laut §3 der Baustellenverordnung folgende Regelungen:
Ebenso gut zu wissen: Laut §2 der Baustellenverordnung muss eine Baustelle bei der zuständigen Behörde vorangekündigt werden. In der Regel ist dies das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. Die Meldung muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Für den damit verbundenen Sicherheits- und Gesundheitsplan ist auch der SiGeKo zuständig.
Zur Koordinierung der Maßnahmen gehören im Einzelnen: